Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines:
1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Lieferungsverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Für zukünftige Geschäftsverbindungen gelten sie auch dann, wenn sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Angebote und Vertragsabschlüsse:
1. Angebote sind unverbindlich und bis zur schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch uns hinsichtlich anderweitigen Verkaufs freibleibend. Bei Bestellungen von Teilposten aus einem Gesamtangebot gelten die Preise nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2. Aufträge gelten mit unserer schriftlichen Bestätigung oder Auftragsausführung als angenommen. Die Bestätigung gilt im Sinne von § 362 HGB als anerkannt, falls der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung keinen Einwand erhebt.
Preise:
1. Die Preise gelten ausschließlich Verpackung ab Baumschule in EURO zuzüglich der bei Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Sie entsprechen der Kostensituation zur Zeit des Listendrucks und gelten für das jeweilige Wirtschaftsjahr.
Bei Neuerscheinen der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.
Zahlung:
1. Aufträge, bei denen nichts anderes vereinbart worden ist, können gegen Nachnahme ausgeliefert werden.
2. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2% Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag, sofern der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat. Bei Zielüberschreitungen sind wir ohne besondere Mahnung berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 3% über dem jeweiligen Bundesbank- Diskontsatz, in Rechnung zu stellen.
3. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers hegen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Von noch nicht ausgeführten Verträgen können wir dann zurücktreten.
5. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Vertragserfüllung:
1. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel, oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen, wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. Schadenersatzansprüche kann der Käufer nicht geltend machen.
2. Vertraglich vereinbarte Liefertermine gelten grundsätzlich als annähernd. Feste Liefertermine (Fixgeschäfte) müssen in besonderer Form hervorgehoben werden.
3. ist der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nicht an die Bestimmungen des § 373 HGB gebunden und können die Pflanzen auch ohne vorherige Androhung freihändig, und zwar zu jedem uns annehmbar erscheinenden Preis, für Rechnung des säumigen Käufers anderweitig veräußern.
Eigentumsvorbehalt:
1. Die Lieferung von Waren an den Käufer erfolgt in allen Fällen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB zugunsten des Verkäufers. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum.
2. Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, daß der Käufer die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremdem Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als vom Verkäufer kommend erkennbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderer, nicht uns gehörender Ware veräußert, so steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen, verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Der Käufer tritt die daraus entstehenden Forderungen schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
5. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der Restzahlung aller Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6. Entsteht für uns eine wechselmäßige Haftung in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer, so erlischt der Eigentumsvorbehalt, sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
Muster und Maße:
1. Muster sollen die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen. Es müssen nicht alle Pflanzen genau wie die Probe ausfallen.
2. Maße sind nur annähernd angegeben. Kleine Abweichungen sind zulässig.
Versand und Verpackung:
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Alle Nebenkosten, z.B. Verpackung, f.o.b.-Kosten, Zertifikate und Rollgeld trägt der Käufer. Wird die Versendung durch einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
2. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, schwarze Kisten, usw.) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeführt werden. CC- Container müssen sofort bei Lieferung getauscht werden. Der Leergutverkehr wird auf unseren eigenen Leergutscheinen festgehalten und bei nächster Gelegenheit ausgeglichen.
3. Der Verkäufer hat die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Offene Wagenladungen sind abzudecken. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.
4. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
5. Wenn „Auf Abruf“ verkauft worden ist, haben wir das Recht, Herbstlieferungen nach dem 01. 12. und Frühjahrslieferungen nach dem 01.05. nach eigenem Gutdünken auszuführen, wenn der Abruf nicht vorher erfolgt ist.
6. Für alle im Auftrag des Käufers ausgeführten Sammelladungen lehnen wir jede Haftung ab, und zwar sowohl für die eigene als auch für die fremde Ware. Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Ware unser Gelände verlassen hat oder auf das vom Besteller bereitgestellte Transportmittel verladen ist.
Garantie und Gewährleistung:
1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Käufer den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteil werden lassen. Die Beweislast hierfür liegt allein beim Käufer. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc., sind von der Garantie nicht umfaßt.
2. Ersatz für fehlende Sorten, Arten und Sortierungen bei entsprechender Preisänderung ist gestattet, soweit der Käufer dies nicht ausdrücklich verbietet.
3. Bis zur Höhe des entsprechenden Rechnungsbetrages wird Gewährleistung dafür übernommen, daß die Pflanzen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung nicht mit pilzlichen oder tierischen Schädlingen befallen waren.
4. Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages geleistet. Sie erstreckt sich für Jungpflanzen über 1 Jahr. Für die Echtheit der Nachzuchten wird keine Gewähr übernommen.
Mängelrügen:
1. Eventuelle Mängel sind unverzüglich zu rügen. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unmittelbar nach Erkennen gerügt werden.
2. Der Verkäufer ist berechtig, in Fällen eines vorliegenden Mangels eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Bei Fehlschlagen steht dem Käufer ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung zu.
3. Sämtliche Schadenersatzansprüche belaufen sich höchstens auf den einfachen Nettorechnungswert. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Grund und welcher Anspruchsgrundlage auch immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Eine Warenannahme „unter Vorbehalt“ ist ausgeschlossen. Nach Weiterversand der Ware durch den Käufer sind Mängelrügen gegenüber uns stets ausgeschlossen. Durch eine Mängelrüge werden weder Abnahme noch Zahlungsverpflichtung des Käufers aufgehoben.
Geschützte Pflanzensorten:
1. Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Pflanzen, sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet dazu, die Sorten ausschließlich mit dem Originaletikett weiterzuverkaufen, das mit den Pflanzen mitgeliefert, bzw. nachgeliefert wurde.
2. Die erworbenen Pflanzen oder Teile hiervon dürfen ohne Erlaubnis des Züchters nicht zur Vermehrung benutzt werden. Der Käufer verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Wiefelstede / Dringenburg
2. Gerichtsstand ist Westerstede, bzw. Oldenburg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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